Datenschutz

Datenschutzerklärung / Schweigepflichtsentbindung

  1. Im Rahmen dieses Vertrages werden personenbezogene Daten der Leistungsempfängerin wie auch der Kinder von der Hebamme Ruth Richter erhoben, verarbeitet und genutzt. Sie werden in elektronischer und nicht - elektronischer Form gespeichert. Der Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich in dem Umfang, soweit es für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung gemäß der Hebammenberufsordnung des Landes Baden – Württemberg (HebBo) in der jeweils gültigen Fassung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten entsprechend Art. 9 Abs. 3 DSGVO.

Die Datenschutzerklärung wird einmal pro Leistungsempfängerin freiwillig unterschrieben und gilt für alle Verträge. Mit der Unterschrift wird ihr Einverständnis bestätigt, welches sie jederzeit widerrufen kann. Sie bestätigt damit ebenfalls, dass sie über die Folgen einer Verweigerung beraten wurde.

  1. Die Daten werden grundsätzlich nur an Dritte übermittelt, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage / Verpflichtung besteht, was insbesondere in folgenden Konstellationen der Fall ist:

2.1 Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen an der Behandlung beteiligten Personen der Schweigepflicht (§ 203 Strafgesetzbuch (StGB)). Die medizinisch erforderlichen Daten wird die Hebamme jedoch mit diesen Personen austauschen, insbesondere in einer Notsituation.

2.2 Die Hebamme ist gegenüber dem Partner und vertretenden Hebammen (Krankheits – und / oder Urlaubsvertretung, kollegialer Austausch und Beratung) der Schweigepflicht entbunden.

2.3 Die Abrechnung mit öffentlich - rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen, erfolgt direkt diesen gegenüber mittels elektronischer Datenübertragung gemäß §§ 301a Abs. 1, 302 Abs. 1 SGB V. Die Hebamme verarbeitet die Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Dasselbe gilt für die Abrechnung gegenüber der Versicherten selbst.

2.4 Untersuchungen von Körpermaterial, Screenings usw. werden im Normalfall nicht von der Hebamme durchgeführt. Dazu beauftragt die Hebamme namens der Versicherten geeignete Laborärztinnen / Laborärzte oder ein geeignetes medizinisches Labor.

  1. Die Daten der Versicherten werden so lange gespeichert, bis die hebammenhilfliche Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach Abschluss der hebammenhilflichen Betreuung entstehen steuer - und berufsrechtliche Aufbewahrungspflichten für die Hebamme. In beiden Fällen müssen entsprechende Nachweise mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Für die Aufbewahrungsdauer der Behandlungsunterlagen gilt § 5 Abs. 4.